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Ausschussordnung

Allgemeines

§ 1 Mitglieder

  1. Mitglieder des Ausschusses sind gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung
    • die 3 vertretungsberechtigten Vorsitzenden
    • die Dirigenten und Ausbilder
    • der Jugendleiter
    • die Spielführer
    • 6-12 Beisitzer
    • der/die Ehrenvorsitzende/n in beratender Funktion.
§ 2 Anwendungsbereich
  1. Diese Ausschussordnung gilt für die Tätigkeit der Ausschussmitglieder des Handharmonika-Club »Flottweg« Sillenbuch e.V., soweit sie im Sinne des Vereins tätig werden. Sie gilt insbesondere bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
  2. Diese Ausschussordnung entbindet den Ausschuss nicht von der Kontrolle durch die Mitgliederversammlung.

Amtszeit

§ 3 Wahl

  1. Die Mitglieder des Ausschusses werden gemäß § 11 der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 4 Amtszeit
  1. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
§ 5 Ende der Tätigkeit
  1. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Zwischen Ende ihrer Amtszeit und dem Beginn der Tätigkeit des Nachfolgers verwalten sie ihr Amt kommissarisch.
  2. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so kann der Ausschuss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen durch einfache Mehrheit einen Nachfolger wählen.
  3. Ein Mitglied des Ausschusses kann durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Gleichzeitig muss ein neues Mitglied gewählt werden.
§ 6 Misstrauensvotum
  1. Ein Ausschussmitglied muss zurücktreten, wenn ihm von den anderen Ausschussmitgliedern das Misstrauen ausgesprochen wird. Dies ist insbesondere möglich, wenn ein Ausschussmitglied seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, die Voraussetzungen von § 6 Absatz 3 der Satzung vorliegen oder eine weitere Tätigkeit im Vorstand das Ansehen des Vereins schädigt.
  2. Um einem Ausschussmitglied das Misstrauen auszusprechen, muss eine gesonderte Ausschusssitzung einberufen werden. In der Einladung muss auf das Vorliegen eines Misstrauensantrags hingewiesen werden. Dem Ausschussmitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausspruch des Misstrauens bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Ausschussmitglieder.
  3. Gegen den Beschluss des Ausschusses ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung darf das Ausschussmitglied seine Tätigkeit nicht ausüben.

Geschäftsbereiche und Aufgaben

§ 7 Geschäftsbereiche des Vorstands

  1. Die drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie teilen sich die drei Geschäftsbereiche Verwaltung, musikalische Ausbildung und Finanzen untereinander auf.

Vorsitzender für Verwaltung

  1. Der Vorsitzende für Verwaltung ist zuständig für die allgemeinen Verwaltungsaufgaben im Verein. Diese betreffen insbesondere Schriftverkehr mit Verbänden und Behörden sowie die Planung und Organisation von Veranstaltungen.

Vorsitzender für musikalische Ausbildung

  1. Er koordiniert die musikalische Ausbildung in Absprache mit den eigenverantwortlich tätigen Dirigenten und Ausbildern. Des Weiteren tritt er für die Organisation der erforderlichen Räumlichkeiten mit Behörden, Kirchengemeinden etc. in Kontakt. Er koordiniert auch die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in den Spielgruppen und Orchestern.

Vorsitzender für Finanzen

  1. Der Vorsitzende für Finanzen ist für alle finanziellen Belange des Vereins verantwortlich. Er verwaltet insbesondere die Kassen und Konten des Vereins und sorgt für eine lückenlose Buchführung. Er beantragt ggf. Zuschüsse bei Verbänden, öffentlichen Organen etc. Er regelt erforderlichenfalls die steuerlichen Belange des Vereins.
§ 8 Aufgaben der Ausschussmitglieder
  1. Der Ausschuss kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben/Projekte Experten in den Ausschuss, in Unterausschüsse oder Arbeitskreise berufen. Diese Experten müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nur beratend tätig sein.

Unterausschüsse und Experten

§ 9 Unterausschüsse

  1. Der Ausschuss kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben/Projekte beratende, jedoch nicht beschließende Unterausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.

§ 10 Experten

  1. Der Ausschuss kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben/Projekte Experten in den Ausschuss, in Unterausschüsse oder Arbeitskreise berufen. Diese Experten müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen nur beratend tätig sein.

Sitzungen

§ 11 Einberufung

  1. Der Ausschuss soll mindestens alle drei Monate vom Vorsitzenden für Verwaltung einberufen werden. Er ist ferner einzuberufen, wenn zwingende Gründe vorliegen oder wenn mindestens drei Ausschussmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangen.
  2. Die Einladung soll in der Regel schriftlich zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung kann auch per Email versandt werden.

§ 12 Tagesordnung

  1. Der Vorsitzende für Verwaltung stellt die vorläufige Tagesordnung auf. Mit der Tagesordnung sind nach Möglichkeit schriftliche Vorlagen und evtl. Beschlussvorlagen zu versenden.
  2. Anträge zur Tagesordnung können noch bis zum Beginn der Sitzung gestellt werden.
  3. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Ausschuss nach Sitzungsbeginn.

§ 13 Durchführung

  1. Der Vorsitzende für Verwaltung leitet die Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe einer der beiden anderen Vorsitzenden.
  2. Es wird eine Anwesenheitsliste geführt.

§ 14 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

  1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes ist geheim abzustimmen.

§ 15 Protokoll

  1. Über die Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll gefertigt.
  2. Das Protokoll muss enthalten:
    • Tag und Ort der Sitzung
    • die Namen der anwesenden Mitglieder
    • die behandelten Themen
    • den Wortlaut der Beschlüsse
    • die Abstimmungsergebnisse.
  3. Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine von der Mehrheit abweichende Meinung in der Niederschrift vermerkt wird.
  4. Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt. Es ist vom Vorsitzenden für Verwaltung - oder im Vertretungsfall von einem der anderen Vorsitzenden - und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Kommunikation

§ 16 Zuständigkeit

  1. Der Schriftführer ist für den Kontakt mit den Mitgliedern zuständig. Ihm obliegt auch die Mitteilung von Beschlüssen des Ausschusses.

§ 17 Anregungen von Mitgliedern

  1. Jedes Vereinsmitglied kann Anregungen an den Ausschuss richten. Der Ausschuss hat sich mit diesen Anregungen zu beschäftigen. Das Mitglied hat einen Anspruch auf Antwort in angemessener Zeit.

Schlussvorschriften

§ 18 Änderungen

  1. Jede Änderung der vorstehenden Ausschussordnung bedarf zwei Dritteln der Stimmen aller Ausschussmitglieder.
  2. Änderungsanträge sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Ausschusssitzung einzureichen.

§ 19 Abweichungen

  1. Abweichungen von der vorstehenden Ausschussordnung im Einzelfall müssen einstimmig beschlossen werden. Sie haben keine Präzedenzwirkung.