Finanzordnung
§ 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
- Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Jahresabschluss
- Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 15 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
- Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
§ 3 Verwaltung der Finanzmittel
- Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
- Der Vorsitzende für Finanzen verwaltet die Vereinshauptkasse.
- Zahlungen werden vom Vorsitzenden für Finanzen nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind.
§ 4 Zahlungsverkehr
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
- Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Vorsitzenden für Finanzen abzurechnen.
- Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Vorsitzenden für Finanzen gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
- Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedes. Jeder ist allein zeichnungsberechtigt.
§ 5 Spenden
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
- Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.
§ 6 Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist vom Inventarverwalter ein Inventarverzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und die einen Anschaffungswert von mehr als 200 € haben.
- Das Inventarverzeichnis muss enthalten:
- Anschaffungsdatum
- Bezeichnung des Gegenstandes
- Anschaffungs- und Zeitwert
- Aufbewahrungsort (die Aussonderung von Gegenständen ist mit einer kurzen Begründung anzuzeigen).
- Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.