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Finanzordnung

§ 1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
  2. Für den Verein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Jahresabschluss
  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 15 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
  3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
§ 3 Verwaltung der Finanzmittel
  1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
  2. Der Vorsitzende für Finanzen verwaltet die Vereinshauptkasse.
  3. Zahlungen werden vom Vorsitzenden für Finanzen nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind.
§ 4 Zahlungsverkehr
  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
  3. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Vorsitzenden für Finanzen abzurechnen.
  4. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Vorsitzenden für Finanzen gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
  5. Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedes. Jeder ist allein zeichnungsberechtigt.
§ 5 Spenden
  1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
  2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.
§ 6 Inventar
  1. Zur Erfassung des Inventars ist vom Inventarverwalter ein Inventarverzeichnis anzulegen.
  2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und die einen Anschaffungswert von mehr als 200 € haben.
  3. Das Inventarverzeichnis muss enthalten:
    • Anschaffungsdatum
    • Bezeichnung des Gegenstandes
    • Anschaffungs- und Zeitwert
    • Aufbewahrungsort (die Aussonderung von Gegenständen ist mit einer kurzen Begründung anzuzeigen).
  4. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.