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Satzung

Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Handharmonika-Club „Flottweg" Sillenbuch e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Sillenbuch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
  1. Ziel des Vereins ist die Förderung und die Verbreitung des Harmonikaspiels. Seine besondere Aufgabe ist die Pflege der Musik für Akkordeonorchester und -spielgruppen, sowie für Einzelspieler.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    • Ausbildung, Förderung und Weiterbildung der Nachwuchsspieler, der Orchestermitglieder sowie der künstlerischen und pädagogischen Mitarbeiter
    • Unterhaltung von Akkordeonorchestern und weiterer Ensembles
    • Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen
    • Mitgestaltung des kulturellen Lebens
      Unterstützung der fachlich-musikalischen sowie der überfachlichen Jugendarbeit
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und wird nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereines unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Jugendlichen, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Als Jugendliche gelten Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein materiell oder ideell unterstützen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss endgültig. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Ausschuss nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das uneingeschränkte Stimm- und Wahlrecht. Stimmrecht bedeutet im Sinne dieser Satzung das aktive Wahlrecht. Wahlrecht bedeutet das passive Wahlrecht. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber älter als 16 Jahre sind, haben das uneingeschränkte Stimmrecht. Sie dürfen aber bei Wahlen nicht als Vorstand kandidieren. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur bei den Wahlen gemäß der Jugendordnung stimm- und wahlberechtigt. Allerdings kann ein gesetzlicher Vertreter für den Jugendlichen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  4. Alle aktiven Mitglieder und Jugendliche sind angehalten, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  5. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Beiträge, Umlagen und Gebühren zu entrichten. Der Ausschuss erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge, Umlagen und Gebühren regelt.
  6. Mitglieder, die vereinseigene Instrumente oder vereinseigenes Inventar zur Verfügung gestellt bekommen, sind für die pflegliche Behandlung verantwortlich. Bei grob fahrlässiger und vorsätzlicher Beschädigung haben sie für den entstandenen Schaden aufzukommen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist für aktive Mitglieder und Jugendliche nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. Bei fördernden Mitgliedern kann nur zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung für aktive Mitglieder und Jugendliche um ein Quartal und für fördernde Mitglieder um ein Jahr. Die Beitragszahlung erfolgt im Übrigen anteilig.
  3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Ausschusses mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
  4. Ein Mitglied kann zudem durch Ausschussbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Maßgeblich ist jeweils die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Ehrungen
  1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Näheres regelt die Ehrenordnung.

Organisation des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand, der Ausschuss, die Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung, die Spielerversammlungen und die Kassenprüfer.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern („Vorsitzende"). Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse des Ausschusses aus.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er verpflichtet ist, bei Rechtsgeschäften, deren Wert 1.000,00 € übersteigt, die Zustimmung des Ausschusses einzuholen. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er verpflichtet ist, bei nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen oder deren Wert 10.000,00 € übersteigt, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Wertgrenzen nach Satz 1 und Satz 2 sind bezogen auf ein Geschäftsjahr zu verstehen. Die Beschränkungen haben Wirkung gegenüber Dritten.
§ 10 Der Ausschuss
  1. Der Ausschuss (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
    • dem vertretungsberechtigten Vorstand
    • den Dirigenten und Ausbildern
    • dem Jugendleiter
    • den Spielführern
    • 6-12 Beisitzern
    • dem/den Ehrenvorsitzenden
    soweit sie Mitglied im Verein sind.
  2. Der Ausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Führung der laufenden Geschäfte
    • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
    • Beschlussfassung über Gründung und Auflösung von Orchestern und Spielgruppen
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über Ehrungen
    • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich oder, sofern das Mitglied dem zuvor zugestimmt hat, per e-Mail mitgeteilt werden.
  3. Der/die Ehrenvorsitzende/n hat/haben im Ausschuss nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.
  4. Der Ausschuss wird ermächtigt, sich eine Ausschussordnung zu geben. Sie ist mit der zwei Dritteln der Mehrheit der Stimmen aller Ausschussmitglieder zu erlassen. Inhalt der Ausschussordnung muss mindestens die Zuweisung von Geschäftsbereichen und Aufgaben der einzelnen Ausschussmitglieder sein.
§ 11 Wahl von Vorstand und Ausschuss
  1. Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Dirigenten und Ausbilder sind kraft Amtes Mitglied des Ausschusses. Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt. Die Spielführer werden von den Spielerversammlungen gewählt.
  2. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig, vorzeitige Abberufung bei gleichzeitiger Neuwahl möglich. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung der jeweiligen Nachfolger im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Ausschussmitglied.
  5. Weiteres regelt die Ausschuss- und die Geschäftsordnung.
§ 12 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Beisitzer
    • Wahl und Abwahl der Kassenprüfer
    • Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
    • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    • Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Ausschusses
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Ausschusses
    • Erlass der Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Erlass der Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Erlass der Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Erlass der Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    • Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
    • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder Gesetz ergibt.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann durch eine Einladung per e-Mail ersetzt werden, wenn das Mitglied einem solchen Verfahren zuvor zugestimmt hat. Die Einladung gilt dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene e-Mail Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn sie der Ausschuss beschließt oder ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer drei Vierteln der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand unterzeichnet wird.
    Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 13 Vereinsjugend
  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugend im Ausschuss.
  3. Näheres legt die Jugendordnung fest.
§ 14 Spielerversammlungen
  1. Alle regelmäßig probenden Orchester und Spielgruppen, welche mehr als 10 Mitglieder haben, können eine Spielerversammlung abhalten. Die Spielerversammlung besteht aus allen Mitgliedern eines Orchesters oder einer Spielgruppe.
  2. Die Spielerversammlung wählt einen Spielführer, welcher die Interessen des Orchesters oder der Spielgruppe gegenüber dessen Dirigenten und dem Verein vertritt. Der Spielführer wird auf zwei Jahre gewählt. Er ist ordentliches Mitglied im Ausschuss. Er muss mindestens 16 Jahre alt sein.
  3. Die Spielerversammlung tritt nur zur Wahl des Spielführers zusammen, nach Möglichkeit im Turnus mit der Mitgliederversammlung des Vereins, zumindest in zeitlicher Abstimmung. Die Spielerversammlung wird vom Spielführer einberufen. Gibt es keinen Spielführer, kann sich die Spielerversammlung selbst einberufen.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Spielerversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Über den Verlauf der Spielerversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Spielführer und vom Vorstand unterzeichnet wird.
  6. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Kassenprüfer
  1. Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Ausschuss genehmigten Ausgaben.
  2. Eine Überprüfung hat mindestens einmal für das abgelaufene Vereinsjahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  3. Kassenprüfer dürfen keine Ausschussmitglieder sein.
§ 16 Kassenführung
  1. Die Belange der Kassenführung regelt die Finanzordnung.

Auflösung des Vereins

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins darf nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes wird das verbleibende Vermögen dem Deutschen Harmonika-Verband e.V. mit Sitz in Trossingen (Rudolf-Maschke-Platz 6, 78647 Trossingen, Steuernummer 2110505111 Finanzamt Tuttlingen Nr. 2821, Vereinsregister Stuttgart Registernummer VR 460041) zufallen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  5. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Auflösungsversammlung beschließt über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit drei Vierteln der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sonstiges

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Den Organen des Vereins oder den für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Gleichstellungsklausel

  1. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.